Langzeit-EKG

Gemeinschaftspraxis Wallerfangen
Hausärztliche Praxis Dres. med. Jutta Dick, Klaus Dick, Marcel Dutt u. Regina Ngobi-Dutt
Medizinische Themen
Patiententestamente
Akupunktur
Chirotherapie
Durchfallerkrankungen
Ern‰hrungsmedizin
Fr¸hjahrsm¸digkeit
Fupflege
Geriatrie
Grippeimpfung
Haarausfall
Heuschnupfen
Pollenflugkalener
Impfkalender
Infektanf‰lligkeit
Kontaktlinsen beim Sport
Kreuzallergie
Lactoseintoleranz
Naturkosmetik
Nacht-/Schichtarbeit
Osteoporose
Patiententestamente
Pneumokokkenimpfung
Schwimmen
Sonnenstrahlung
Sport bei ‹bergewicht
Sport in der Krebstherapie
‹bergewicht im Alter
Vergiftungsunf‰lle
Zecken
Zeckenbiss

 

 


Ein Patiententestament oder Patientenverfügung wollen immer mehr Patienten.
Dabei fürchten die Patienten weniger den Tod, als vielmehr den künstlich verlängerten Sterbevorgang, der durch die Errungenschaften der modernen Medizin möglich geworden ist. Diese Erklärung muss in gesunden Zeiten oder bevor die Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt ist abgegeben werden.
Der Inhalt besagt, dass dieser Patient bei Bewusstseinseintrübung oder Bewusstseinsausschaltung im Falle einer bekannten zum Tode führenden Erkrankung weder diagnostische noch therapeutische ärztliche Maßnahmen wünscht, die letztlich nur dazu dienen, sein ohnehin zu Ende gehendes Leben künstlich oder schmerzvoll zu verlängern, oder einem nicht erwünschten Siechtum führen würden.
Die Behandlungsablehnung betrifft auch die Intensivtherapie oder Reanimation. In der Regel ist die Schmerzbehandlung oder Leidminderung, die einen würdevollen Tod, so wie der Patient es sich wünscht, nicht betroffen.

Eine verbindliche Ablehnung ärztlicher Behandlungen kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen.
Da der Patient die Entscheidung für den Fall der Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinseintrübung trifft, empfiehlt sich die schriftliche Niederlegung des Willens.
Es muss keine notarielle Beglaubigung erfolgen.
Notwendig sind das Datum und die handschriftliche Unterzeichnung durch den Verfasser mit Vor- und Familiennamen.
Die Unterschrift von Zeugen sind rechtlich nicht notwendig, aber gelegentlich hilfreich, um zu bezeugen, dass der Patient zum Zeitpunkt seiner Verfügung geschäfts- und einwilligungsfähig war.

Der Arzt ist an den Inhalt der Verfügung gebunden, solange er keine konkreten Anzeichen für einen Sinneswandel erhält.
Ein Patiententestament kann jederzeit formlos widerrufen werden, es genügt sogar ein Zeichen mit den Augen oder Kopfnicken auf entsprechendes Fragen des Arztes.
Wenn ein behandelnder Arzt an ein vom Patienten verfügtes Behandlungsverbot gebunden ist, macht er sich wegen Körperverletzung strafbar, wenn er invasive Maßnahmen durchführt. Wenn ihm die Patientenverfügung jedoch nicht bekannt ist, muss er z.B. als Notarzt invasiv tätig werden.
  

Einen vollständigen Formularsatz können Sie sich hier als PDF-Datei herunterladen.

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