Ein Patiententestament
oder Patientenverfügung wollen immer mehr Patienten.
Dabei fürchten die Patienten weniger den Tod, als vielmehr den
künstlich verlängerten Sterbevorgang, der durch die Errungenschaften
der modernen Medizin möglich geworden ist. Diese Erklärung
muss in gesunden Zeiten oder bevor die Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt
ist abgegeben werden.
Der Inhalt besagt, dass dieser Patient bei Bewusstseinseintrübung
oder Bewusstseinsausschaltung im Falle einer bekannten zum Tode führenden
Erkrankung weder diagnostische noch therapeutische ärztliche Maßnahmen
wünscht, die letztlich nur dazu dienen, sein ohnehin zu Ende gehendes
Leben künstlich oder schmerzvoll zu verlängern, oder einem
nicht erwünschten Siechtum führen würden.
Die Behandlungsablehnung betrifft auch die Intensivtherapie oder Reanimation.
In der Regel ist die Schmerzbehandlung oder Leidminderung, die einen
würdevollen Tod, so wie der Patient es sich wünscht, nicht
betroffen.
Eine verbindliche Ablehnung ärztlicher Behandlungen kann grundsätzlich
auch mündlich erfolgen.
Da der Patient die Entscheidung für den Fall der Bewußtlosigkeit
oder Bewußtseinseintrübung trifft, empfiehlt sich die schriftliche
Niederlegung des Willens.
Es muss keine notarielle Beglaubigung erfolgen.
Notwendig sind das Datum und die handschriftliche Unterzeichnung durch
den Verfasser mit Vor- und Familiennamen.
Die Unterschrift von Zeugen sind rechtlich nicht notwendig, aber gelegentlich
hilfreich, um zu bezeugen, dass der Patient zum Zeitpunkt seiner Verfügung
geschäfts- und einwilligungsfähig war.
Der Arzt ist an den Inhalt der Verfügung gebunden, solange er keine
konkreten Anzeichen für einen Sinneswandel erhält.
Ein Patiententestament kann jederzeit formlos widerrufen werden, es
genügt sogar ein Zeichen mit den Augen oder Kopfnicken auf entsprechendes
Fragen des Arztes.
Wenn ein behandelnder Arzt an ein vom Patienten verfügtes Behandlungsverbot
gebunden ist, macht er sich wegen Körperverletzung strafbar, wenn
er invasive Maßnahmen durchführt. Wenn ihm die Patientenverfügung
jedoch nicht bekannt ist, muss er z.B. als Notarzt invasiv tätig
werden.
Einen
vollständigen Formularsatz können Sie sich hier als PDF-Datei
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